Der ein oder andere wird es schon bemerkt haben; seit dem Jahr 2014 werden keine Vordrucke mehr an gemeinnützige Vereine versandt. Bislang war für viele Vereinsvorstände – insbesondere von kleineren Vereinen mit dem Steuererklärungsabgabeturnus von drei Jahren – der postalische Zugang der Steuererklärungsvordrucke das Signal, den steuerlichen Pflichten nachzukommen und die Steuererklärungen zu erstellen und einzureichen. Dieses Signal entfällt nun. Daher sollten sich Vereinsvorstände nunmehr aktiv um ihre steuerlichen Erklärungspflichten kümmern.

 Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für steuerbegünstigte Körperschaften müssen – wie bei vielen anderen Steuerpflichtigen auch – grundsätzlich auf elektronischem Weg bis zum 31. Mai an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt zum Beispiel für gemeinnützige Einrichtungen mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Hierfür kann neben diversen kommerziellen Programmen auch das kostenlose ElsterOnline-Portal nach einer vorherigen Registrierung verwendet werden.

Eine Ausnahme gilt für kleinere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten, die den „Vordruck Gem 1“ (bei Sportvereinen zusätzlich „Gem 1A“) ausfüllen müssen. Diese Erklärungen können weiterhin in Papierform beim Finanzamt abgegeben werden, da in diesen Fällen eine elektronische Übertragung bundesweit zurzeit noch nicht möglich ist.

Die hierfür erforderlichen Vordrucke können über das Formular-Management-System des Bundesfinanzministeriums (https://www.formulare-bfinv.de) abgerufen werden. 

Bei Rückfragen steht euch Michael Fögen gern zur Verfügung